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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand August 2024

Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind stets geschlechtsneutral gemeint und dienen ausschließlich der vereinfachten Lesbarkeit.

Allgemeines

1         Geltungsbereich, Gültigkeit

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die nachfolgend angeführten Leistungen der Hirschen Hotel GmbH, Elsenheimstr. 9a, 5020 Salzburg, (nachfolgend „Hotel“ genannt):
  • Beherbergung von Gästen

(nachfolgend unter „Beherbergung“ beschrieben)

  • Vermietung von Räumlichkeiten in verschiedenen Größen zu Veranstaltungszwecken sowie Durchführung von Veranstaltungen

(nachfolgend unter „Event“ beschrieben)

  • Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner, dem Gast bzw. dem Teilnehmer (nachfolgend als „Vertragspartner“ oder „Gast“ bezeichnet) und dem Hotel (gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet) gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
  • Entgegenstehende AGB oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.
  • Rauchen ist den Gebäuden des Hotels Sacher ausschließlich in den dafür vorgesehenen, entsprechend gekennzeichneten Bereichen gestattet. Bei Missachtung wird die Reinigung und für den Fall der Unbenutzbarkeit bzw. Unvermietbarkeit der betroffenen Räume der damit verbundenen Verdienstentgang geltend gemacht.

2         Fotografieren/Filmen in den Hotelräumlichkeiten

  1. Das Fotografieren/Filmen ist in den Zimmern und Räumlichkeiten für private Zwecke grundsätzlich erlaubt, wenn Hotel, Einrichtung und Zimmer nicht beschädigt werden. Die Bilder dürfen weder anstößig, obszön noch in irgendeiner anderen Art zum Beispiel bei etwaiger Veröffentlichung in sozialen Medien rufschädigend für das Hotel sein.
  2. Für das Fotografieren/Filmen zu gewerblichen Zwecken oder während Veranstaltungen ersucht das Hotel um eine vorherige Anmeldung, für diesen Zweck ist ein eigener Vertrag abzuschließen.

3         Internet & W-Lan

Das Internet in den Räumlichkeiten des Hotels steht kostenlos zur Verfügung. Eine gewisse Bandbreite sowie eine störungsfreie Internetnutzung können nicht garantiert werden.

4         Verrechnung und Zahlung

  1. Der vollständige Rechnungsbetrag
    1. der Beherbergung (abzüglich der Anzahlung) ist– sofern nicht anders vereinbart – spätestens am Abreisetag vom Vertragspartner zu begleichen.
    1. der Veranstaltung (abzüglich der Anzahlung) ist – sofern nicht anders vereinbart – bei Rechnungserhalt vom Vertragspartner zu bezahlen.
  • Jede Rechnung ist sofort und ohne jedweden Abzug zur Zahlung fällig.
  • Sollte der Vertragspartner die Rechnung nicht fristgerecht bezahlen, behält sich das Hotel vor, Verzugszinsen im höchsten gesetzlich erlaubten Ausmaß in Rechnung zu stellen.
  • Alle angeführten Preise sind inklusive der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer angegeben. Sollte sich der Umsatzsteuersatz zwischen Buchung und Anreise bzw. Veranstaltungstermin erhöhen, ist das Hotel berechtigt, die Differenz nachzuberechnen.

5         Kostenübernahme & Kreditkartenautorisierung

Werden Verträge auf Rechnung eines Unternehmens abgeschlossen, ist der Vertragspartner verpflichtet dem Hotel eine unterschriebene Kostenübernahmeerklärung (sofern vom Vertrag abweichend) sowie eine Kreditkartenautorisierung mit genauer Bezeichnung des Zwecks bzw. jener Personen bekannt zu geben, für welche die Kosten übernommen werden und für welche die Bezahlung über eine anzugebene Kreditkarte geleistet werden darf.

6         Haftungsbeschränkungen

  1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird jede Haftung des Hotels für Schäden, die sich aufgrund leichter Fahrlässigkeit in der Sphäre des Vertragspartners ergeben haben, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
  2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird jede Haftung des Hotels für Schäden, die sich aufgrund leichter oder grober Fahrlässigkeit in der Sphäre des Vertragspartners ergeben haben, ausgeschlossen, mit Ausnahme von Personenschäden. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens auf Seiten des Hotels. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nie ersetzt.

7         Datenschutz

Das Hotel verarbeitet die vom Vertragspartner erhaltenen Daten in der Form wie diese zur Vertragserfüllung notwendig sind.

Darüber hinaus wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen:
 https://zumhirschen.at/datenschutz/

8         Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort, an dem das Hotel gelegen ist.
  2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Hotels sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Das Hotel hat jedoch auch das Recht am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
  3. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

9         Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Jede unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Beherbergung

1         Begriffsdefinitionen

„Hotel“: Ist der Anbieter von Beherbergungen an Gäste gegen Entgelt.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die die Beherbergung im Hotel in Anspruch nimmt. Als Gäste gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen.

„Gruppenbuchung“: Eine Gruppenbuchung liegt vor, wenn eine juristische oder natürliche Person für mehrere Personen einen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Hotel und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag einer Unterbringung von Personen im Hotel, dessen Inhalt in diesen AGB geregelt wird.

„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

2         Vertragsabschluss – Anzahlung

  1. Der Beherbergungsvertrag kommt im Falle einer Buchung
    1. über das Buchungsportal auf der eigenen Homepage mit Drücken des Buttons „JETZT BUCHEN“
    1. über sonstige Buchungsportale mit Drücken jenes Buttons, welcher einen zahlungspflichtigen Bestellvorgang auslöst,
    1. per Telefon oder E-Mail mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung
    1. direkt vor Ort an der Hotelrezeption zustande.

Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn das Hotel diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekanntgegebenen Geschäftszeiten des Hotels erfolgt.

  • Das Hotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet oder eine Kreditkartengarantie abgibt. Dabei ist zwischen Individual-Gästen und Gruppenbuchungen zu unterscheiden.

Bei Individual-Gästen, je nach gebuchter Rate:

  • Flexible Rate – Die Kreditkarte des Vertragspartners wird zur Garantie hinterlegt oder eine Anzahlung ist zu leisten.
    • Nicht Flexible Rate – Für die Buchung ist eine Vorauszahlung in voller Höhe erforderlich. Die Kreditkarte des Vertragspartners wird entsprechend sofort belastet.
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung innerhalb dem in der Proformarechnung genannten Zeitraum sofort und ohne jegliche Abzüge zu begleichen.

Bei Advanced-Purchase-Verträgen hat der Vertragspartner das Gesamtentgelt für den gesamten gebuchten Zeitraum sofort zu leisten.

Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

Die Anzahlung stellt eine Teilzahlung auf das vereinbarte Gesamtentgelt dar.

3         Ortstaxe

Der Vertragspartner ist verpflichtet für sich und alle mitreisenden Personen die am Ort des Hotels vorgeschriebene Ortstaxe in jener Höhe zu begleichen, die für den Zeitraum des Aufenthalts behördlich vorgeschrieben ist.

4         Nutzungszeitraum

  1. Der Vertragspartner hat das Recht, die gemieteten Räume für den in der jeweiligen Buchungsbestätigung bzw. im FAQ auf der Webseite des Hotels vorgesehenen Zeitraum zu beziehen. https://zumhirschen.at/faq/
  2. Wenn der Vertragspartner die Nächtigung mit garantiertem Early-Check-In bucht, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung und das Hotel hat das Recht, diese Nacht in Rechnung zu stellen.
  3. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, das Zimmer über den Nutzungszeitraum hinaus gegen einen gesondert vereinbarten Aufpreis zu nutzen.

5         Verhinderung der Anreise/Höhere Gewalt

  1. Kann der Vertragspartner und/oder mitreisende Personen am Tag des Beginns des Aufenthalts im Hotel nicht erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände, die unter den Begriff „höhere Gewalt“ fallen (z.B. Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Lawinen, starker Schneefall oder ausgedehnte Waldbrände; Epidemien; Pandemien und damit einhergehende Grenzschließungen; Kriegsausbruch oder konkrete Kriegsgefahr im Herkunftsland; systematische Terroranschläge auf Touristen oder Personengruppen, denen diese angehören; Streiks bei Fluglotsen, Flughafenpersonal; Einreiseverbot in Österreich; verschärfte, vom Reisenden nicht mehr erfüllbare Gesundheitsvorschriften in Österreich; Verkehrsstörungen, wie Zugausfälle oder Flugannullierungen aufgrund von Wetterbedingungen; Blackouts) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage, die er nicht im Hotel verbringen kann, zu bezahlen.
  2. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf.

6         Beistellung einer Ersatzunterkunft

  1. Das Hotel kann bei sachlicher Rechtfertigung dem Vertragspartner und mitreisenden Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders, wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
  3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Hotels.

7         Rechte des Vertragspartners

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Hotels, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.

8         Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner hat seine Pflichten gemäß der Hausordnung auszuüben.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Personen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
  3. Das Hotel ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert das Hotel Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte das Hotel Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen usw.
  4. Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für jeden Schaden, den er und jede mit ihm reisende/ihn begleitende Person, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Hotels entgegennimmt, verursachen.

9         Rechte des Hotels

  1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Hotel das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Hotel weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
  2. Wird Service im Zimmer des Vertragspartners zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt, so ist das Hotel berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Das Hotel kann Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
  3. Dem Hotel steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

10    Pflichten des Hotels

  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
  2. Sonderleistungen, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind vom Hotel gesondert auszuzeichnen. Hierzu gehört beispielhaft die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten etc.

11    Stornobedingungen auf Seiten des Vertragspartners

  1. Die Stornobedingungen für Hotelzimmer auf Seiten des Vertragspartners ergeben sich bei Individualbuchungen aus der Buchungsbestätigung.
  2. Die Stornobedingungen für Hotelzimmer auf Seiten des Vertragspartners ergeben sich bei Gruppenbuchungen aus dem abgeschlossenen Vertrag.

12    Rücktritt durch das Hotel & Höhere Gewalt

  1. Sieht der Beherbergungsvertrag keine Anzahlung bzw. Kreditkartengarantie vor, ist das Hotel berechtigt, bis einen Tag vor der Anreise (längstens 18:00 Uhr) vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten. Der Gast wird darüber schriftlich informiert.
  2. Falls der Gast bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, ein späterer Ankunftszeitpunkt wurde mit dem Hotel vereinbart. Das vereinbarte Gesamtentgelt für den gesamten gebuchten Zeitraum wird dem Gast überdies in Rechnung gestellt.
  • Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung bzw. eine Kreditkartengarantie vor und wurde die Anzahlung bzw. die Kreditkartengarantie vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel, ohne eine Nachfrist zu setzen jederzeit vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
  • Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet bzw. eine Kreditkartengarantie abgegeben, kann der Gast auch später als vereinbart anreisen und wird die gebuchte Zimmerkategorie für den Gast für bis zu 3 Tage garantiert freigehalten, sofern dem Hotel ein späterer Ankunftszeitpunkt mit Angabe des genauen Anreisezeitpunktes bekanntgegeben wurde. Im Falle des später Erscheinens oder Nichterscheinens des Gastes wird das vereinbarte Gesamtentgelt für den gesamten gebuchten Zeitraum in Rechnung gestellt.
  • Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Lawinen, starker Schneefall oder ausgedehnte Waldbrände; Epidemien im Herkunftsland oder Österreich; Pandemien und damit einhergehende Grenzschließungen; systematische Terroranschläge auf Touristen oder Personengruppen, denen diese angehören; Einreiseverbot in Österreich; Blackouts; etc) unmöglich wird, kann das Hotel den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder das Hotel von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz oder sonstiger Ersatzleistungen sind ausgeschlossen.
  • Das Hotel behält sich das Recht vor, vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten, wenn für das Herkunftsland des Vertragspartners und/oder mitreisender Personen eine Reisewarnung in Bezug auf gesundheitliche Bedrohungen von Seiten des österreichischen Außenministeriums ausgesprochen wurde. Selbes gilt auch dann, wenn der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet bzw. eine Kreditkartengarantie abgegeben hat.

13    Parkmöglichkeiten

  1. Verfügt das Hotel über eigene Parkmöglichkeiten, kann das Hotel dem Gast einen Parkplatz in einer Parkgarage zur Verfügung stellen. Obwohl die Abrechnung über das Hotel erfolgt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Die Anzahl an Parkplätzen kann beschränkt sein, weshalb der Gast keinen Anspruch auf eine Parkmöglichkeit hat. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung dort abgestellter oder rangierter Fahrzeuge und deren Inhalte, haftet das Hotel nicht, sofern weder das Hotel noch seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Ist Letzteres der Fall, muss der Schaden unverzüglich, spätestens jedoch bei der Abreise gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. In jedem Fall gelten die Garagierungsbedingungen der jeweiligen Parkmöglichkeiten.
  2. Verfügt das Hotel über keine eigenen Parkmöglichkeiten, kann das Hotel dem Gast einen Parkplatz in öffentlichen Parkgaragen zu Sonderpreisen anbieten. Auch hier kommt trotz Verrechnung über das Hotel kein Verwahrungsvertrag zwischen dem Hotel und dem Gast zustande. In jedem Fall gelten die Garagierungsbedingungen der jeweiligen Parkgarage.

14    Tierhaltung

  1. Tiere dürfen gegen eine besondere Vergütung in das Hotel mitgebracht werden.
  2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitbringt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
  3. Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitbringt, hat über eine entsprechende Tier- Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Hotels zu erbringen.
  4. Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Hotel gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Hotels, die das Hotel gegenüber Dritten zu erbringen hat.
  • In den Salons, Gesellschafts-, Veranstaltungs- und Restauranträumen sowie Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

15    Verlängerung der Beherbergung

  1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann das Hotel der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Das Hotel trifft dazu keine Verpflichtung.
  2. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise das Hotel nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremen Schneefall, Hochwasser, sonstige Vorkommnisse höherer Gewalt) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Hotels infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Das Hotel ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten tagesaktuellen Preis entspricht.

16    Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

  1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
  2. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist das Hotel berechtigt, das Gesamtentgelt für den gesamten gebuchten Zeitraum in Rechnung zu stellen. Das Hotel wird in Abzug bringen, was es sich infolge der Nicht-Inanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was es durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn das Hotel im Zeitpunkt der Nicht-Inanspruchnahme, der vom Vertragspartner bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
  3. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung durch den Vertragspartner oder mitreisende Personen, kann der Beherbergungsvertrag durch das Hotel durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. In diesem Fall hat der Vertragspartner das vereinbarte Gesamtentgelt für den gesamten gebuchten Zeitraum zu entrichten.
  4. Durch den Tod eines Gastes endet der Beherbergungsvertrag mit dem Hotel.
  5. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit das Vertragsverhältnis und damit auch die Beherbergung zu beenden,
    1. wenn die Beherbergung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet.
    1. wenn der Ruf sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet sind.
    1. im Falle höherer Gewalt.
    1. wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird bzw. wenn sich die finanzielle Situation des Auftraggebers derart verschlechtert, dass mit einer Bezahlung der vereinbarten Leistungen nicht gerechnet werden kann.

17    Erkrankung oder Tod des Gastes

  1. Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Hotel, so wird das Hotel über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird das Hotel die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
  • Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird das Hotel auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
  • Das Hotel hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegenüber deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
    • offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfenotwendig gewordene Raumdesinfektionunbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser GegenständeWiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage in denen die Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä. nicht nutzbar sind,
    • allfällige sonstige Schäden, die dem Hotel entstehen.

18    Haftung des Hotels für Schäden an eingebrachten Sachen

  1. Das Hotel haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Hotels ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Hotel oder den vom Hotel befugten Leuten übergeben oder an einen vom Vertragspartner angewiesenen oder bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Hotel der Beweis nicht gelingt, haftet das Hotel für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Das Hotel haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom

16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Hotels, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist das Hotel aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Hotels ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Hotels begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes wird bei einer etwaigen Ersatzleistung berücksichtigt.

  • Die Haftung des Hotels ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
  • Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet das Hotel nur bis zum Betrag von derzeit 550 EURO. Das Hotel haftet für einen darüber hinausgehen-den Schaden nur in dem Fall, dass es diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die in diesen AGB angeführten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß.
  • Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann das Hotel ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Hotels gewöhnlich in Verwahrung geben.
  • In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Hotel anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

Event

1         Begriffsdefinitionen

„Hotel“: Ist der Anbieter von Räumlichkeiten zur kurzzeitigen Anmietung durch den Vertragspartner.

„Teilnehmer“: Ist eine natürliche Person, die an einer Veranstaltung in einer kurzzeitig angemieteten Räumlichkeit teilnimmt.

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die als Veranstalter Räumlichkeiten kurzzeitig zur Durchführung von Veranstaltungen mietet.

„Veranstaltungsvertrag“: Ist der zwischen dem Hotel und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in diesen AGB näher geregelt wird.

„Räumlichkeit“: Jeder Raum, der zur kurzzeitigen Benutzung für Veranstaltungen vom Hotel an den Vertragspartner vermietet wird.

2         Vertragsabschluss – Anzahlung

  1. Der Vertragspartner erhält vom Hotel ein Angebot zur Anmietung einer Räumlichkeit inklusive oder exklusive kulinarische Versorgung der Veranstaltung. Der Vertragsabschluss kommt mit der schriftlichen Angebotsannahme durch den Vertragspartner zustande.
  2. Der Vertragspartner muss die Annahme des Angebots firmenmäßig zeichnen und mit dieser Unterzeichnung die hier vorliegenden AGB akzeptieren. Darüber hinaus ist dem Hotel eine Kreditkarte inklusive Name des Kreditkarteninhabers, Kartennummer und Ablaufdatum zu übermitteln. Die Kreditkarte dient als Garantie für die Kosten der zur Verfügungstellung der anzumietenden Räumlichkeiten und den mit der Veranstaltung verbundenen Kosten. Mit der Bestätigung des Erhalts des unterzeichneten Angebots seitens des Hotels gegenüber dem Vertragspartner gilt die Anmietung als fixiert.
  3. Das Hotel ist berechtigt, den Veranstaltungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet oder eine Kreditkartengarantie abgibt. Eine Anzahlungsrechnung wird dem Vertragspartner zeitgerecht im Vorhinein übermittelt. Die Anzahlung stellt eine Teilzahlung auf das vereinbarte Gesamtentgelt dar.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung innerhalb dem in der Proformarechnung genannten Zeitraum sofort und ohne jegliche Abzüge zu begleichen.

3         Veranstaltungsräumlichkeiten

  1. Die jeweilige Räumlichkeit wird in dem Zustand vermietet, wie sie besichtigt bzw. im Angebot beschrieben wurde.
  2. Im Fall einer Reduktion der Teilnehmeranzahl ist das Hotel berechtigt, dem Vertragspartner für seine Veranstaltung einen der geringeren Personenanzahl angepassten Raum zuzuweisen. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmeranzahl ist das Hotel berechtigt, einen der größeren Personenanzahl angepassten Raum mit höherer Raummiete (ausgenommen bei Buchung einer Pauschale) zuzuweisen oder die Erhöhung der Personenanzahl abzulehnen.
  3. Den Vertragspartner trifft die Verpflichtung die Räumlichkeit in ursprünglichem Zustand zurückzustellen. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe der bereitgestellten Räumlichkeiten sowie deren Ausstattung insbesondere wegen Beschädigung der Einrichtungsgegenstände trägt der Vertragspartner die Haftung ohne Verschuldensnachweis. Das Hotel übernimmt für Verlust oder Beschädigungen von mitgebrachten Gegenständen keine Haftung.

Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder Ähnlichem ist ohne Zustimmung des Hotels nicht gestattet. Nach Ende der Veranstaltung, sind mitgebrachte Materialien (wie eigene Schulungsunterlagen oder auch Dekorationsgegenstände etc.) wieder zu entfernen. Das Hotel trägt die Kosten für die Reinigung nach der Veranstaltung. Sollte es jedoch zu einer unverhältnismäßigen Verunreinigung der Räumlichkeit kommen, so behält sich das Hotel das Recht vor, dem Vertragspartner eine Sonderreinigungsgebühr in Rechnung zu stellen. Sollte es zu einem unverhältnismäßigen Aufwand bei der Entsorgung von zurückgelassenen Gegenständen kommen, so behält sich das Hotel zudem das Recht vor, dem Vertragspartner eine Entsorgungsgebühr zu verrechnen.

4         Teilnehmeranzahl

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet dem Hotel eine garantierte Anzahl von Teilnehmern mitzuteilen. Die Mitteilung hat bis spätestens 7 Arbeitstage vor dem Termin im Hotel einzulangen und darf maximal 10 % von der vertraglich vereinbarten abweichen. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestanzahl von Teilnehmern, die auf jeden Fall in Rechnung gestellt wird.
  2. Bei allen vertraglich vereinbarten „Basic Pauschalen“ gilt ein Minimum von 10 Teilnehmern, wenn nichts anderes vereinbart wurde oder wird.
  3. Es wird darum ersucht, von der Übersendung von Teilnehmerlisten (ausgenommen bei Zimmerbuchungen) seitens des Vertragspartners Abstand zu nehmen. Es ist ausreichend, die Anzahl der Teilnehmer von Veranstaltungen oder Seminaren vorab zu erfahren.

5         Nutzungszeitraum

  1. Dem Vertragspartner, der die Räumlichkeit bucht, steht diese während dem in Angebot festgelegten Buchungszeitraum zur Verfügung.
  2. Die Veranstaltungsräume stehen abends bis längstens 24.00 Uhr zur Verfügung, sofern nicht anders vereinbart. In jedem Fall muss ab 00.00 Uhr Zimmerlautstärke eingehalten werden. Ab

24.00 Uhr wird jede weitere Stunde mit anteiliger Raummiete verrechnet. Ebenfalls wird nach Mitternacht pro eingesetzte Mitarbeiter und pro Stunde ein Zusatzbetrag in Rechnung gestellt, die Höhe dieses Zusatzbetrages ergibt sich aus dem Angebot. Sollte der Vertragspartner die Räumlichkeit für längere Zeit als vereinbart benötigen, sind etwaige Verlängerungen der Reservierung mit dem Hotel schriftlich im Vorhinein zu vereinbaren.

6         Verhinderung des Erscheinens & Höhere Gewalt

Kann der Vertragspartner und/oder seine Teilnehmer am Tag des Events im Hotel nicht erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände, die unter den Begriff „höhere Gewalt“ fallen (z.B. Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Lawinen, starker Schneefall oder ausgedehnte Waldbrände; Epidemien; Pandemien und damit einhergehende Grenzschließungen; Kriegsausbruch oder konkrete Kriegsgefahr im Herkunftsland; systematische Terroranschläge auf Touristen oder Personengruppen, denen diese angehören; Streiks bei Fluglotsen, Flughafenpersonal; Einreiseverbot in Österreich; verschärfte, vom Reisenden nicht mehr erfüllbare Gesundheitsvorschriften in Österreich; Verkehrsstörungen, wie Zugausfälle oder Flugannullierungen aufgrund von Wetterbedingungen; Blackouts) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für das Event zu bezahlen.

7         Speisen und Getränke

  1. Dem Vertragspartner steht kein Recht zu, Speisen und Getränke selbst mitzubringen. Abweichendes kann nur durch schriftliche Vereinbarung mit dem Hotel geregelt werden. Dabei behält sich das Hotel das Recht vor zusätzliche Gebühren zu verrechnen. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach der Vereinbarung.
  2. Das Hotel sorgt auf Rechnung des Vertragspartners für die von ihm gewünschte und vertraglich vereinbarte Verpflegung während seiner Veranstaltung.

8         Rechte & Pflichten des Vertragspartners

  1. Durch den Abschluss eines Veranstaltungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume und der Einrichtungen des Hotels, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind.
  2. Der Vertragspartner hat seine Pflichten gemäß der Hausordnung auszuüben.

9         Rücktritt durch das Hotel & Höhere Gewalt

  1. Die Rücktrittsbedingungen für das Hotel ergeben sich aus der kommunizierten Stornofrist.
  2. Sieht der Veranstaltungsvertrag eine Anzahlung bzw. eine Kreditkartengarantie vor und wurde die Anzahlung bzw. die Kreditkartengarantie vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel ohne eine Nachfrist zu setzen vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten.
  3. Das Hotel behält sich das Recht vor, vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten, wenn für das Herkunftsland des Vertragspartners und/oder mitreisender Teilnehmer eine Reisewarnung in Bezug auf gesundheitliche Bedrohungen von Seiten des österreichischen Außenministeriums ausgesprochen wurde. Selbes gilt auch dann, wenn der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet bzw. eine Kreditkartengarantie abgegeben hat.

10    Beendigung des Veranstaltungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

  1. Wurde der Veranstaltungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
  2. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit das Vertragsverhältnis und damit auch eine Veranstaltung zu beenden,
    1. wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet.
    1. wenn der Ruf sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet sind.
    1. im Falle höherer Gewalt.
  3. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung durch den Vertragspartner bzw. einen Teilnehmer, kann der Beherbergungsvertrag durch das Hotel durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. In diesem Fall wird dem Vertragspartner das Gesamtentgelt in Rechnung gestellt.

11    Stornobedingungen für Vertragspartner

Die Stornobedingungen auf Seiten des Vertragspartners ergeben sich aus dem Veranstaltungsvertrag.